(1) Für die Zuweisung drahtloser bundesweiter Übertragungskapazitäten gilt § 102 des Medienstaatsvertrages.
(2) Für die Zuweisung drahtloser landesweiter Übertragungskapazitäten gelten die §§ 25 bis 28. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet voraus.
(3) Veranstaltungs-, Grundstücks- und Einrichtungsrundfunk ist zulassungs- und zuweisungsfrei. Die Medienanstalt bestätigt auf Antrag die medienrechtliche Unbedenklichkeit.