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Art 3 VT-ID248241 (Brandenburg) — Organe der Stiftung

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1 Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Errichtungsgesetz. 2 Dabei muss gewährleistet sein, dass

dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertreten sind,

in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Beschlüsse, mit Ausnahme solcher nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1, nicht gegen die Mehrheit der Hochschulen zustande kommen,

in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 allein die Länder stimmberechtigt sind.