§ 5 VT-ID237707 (Brandenburg) — Staatsaufsicht

Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsaufsicht wird in zweijährigem Wechsel von dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg im gegenseitigen Benehmen ausgeübt. Ab In-Kraft-Treten des Staatsvertrages wird die Staatsaufsicht durch das für das Versicherungswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Für den ersten Wechselzeitpunkt der Staatsaufsicht auf das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg gilt die Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 5 entsprechend.