Für die Anstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Brandenburgs mit Ausnahme der §§ 1 bis 47 und der §§ 49 bis 87.
Für die Anstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Brandenburgs mit Ausnahme der §§ 1 bis 47 und der §§ 49 bis 87.