Für die Anstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Brandenburgs mit Ausnahme der §§ 1 bis 47 und der §§ 49 bis 87.
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Für die Anstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Brandenburgs mit Ausnahme der §§ 1 bis 47 und der §§ 49 bis 87.