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Art 2 VT-ID237661 (Brandenburg) — Trägerschaft, Haftung und Anstaltslast

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Träger der Anstalt sind Berlin und Brandenburg.

(2) Das Vermögen Berlins, soweit es den Aufgabenbereichen des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben zuzuordnen ist, und das Vermögen Brandenburgs, soweit es den Aufgabenbereichen des Landeslabors Brandenburg zuzuordnen ist, gehen in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Anstalt über. Der Übergang erfolgt auf der Grundlage einer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten konsolidierten Eröffnungsbilanz sowie eines Überleitungsplanes. Die Anstalt tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen ein, soweit sie den bisherigen Aufgabenbereichen des Landeslabors Brandenburg oder des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge) und soweit nicht dieser Staatsvertrag abweichende Regelungen trifft. Die Anstaltsträger werden die Einzelheiten jeweils gegenüber dem anderen Träger feststellen.

(3 ) Die Träger gewähren entsprechend der Kostenverteilung na ch Artikel 9 Abs. 2 Ausgleich nur insoweit, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer pflichtigen Aufgaben nach Artikel 3 nicht aus eigener Kraft in der Lage ist, ihre Aufwendungen zu decken (Anstaltslast). Eine darüber hinausgehende Haftung der Träger besteht nicht.

(4) Eine Kreditaufnahme durch die Anstalt ist ausgeschlossen.