Jedes Land kann der GÜL durch gesonderte Vereinbarung mit dem Land Hessen Aufgaben der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen auch zu anderen Zwecken übertragen, insbesondere
bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls,
im Rahmen einer Bewährungsweisung,
bei Gnadenerweisen,
zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen,
zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder
im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind.