(1) Der Stiftungsrat erläßt eine Satzung nach Maßgabe dieses Vertrages. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde Berlins entscheidet. Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen, die durch den Stiftungsrat vorgenommen werden können.
(2) Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Er kann dem Generaldirektor Weisungen erteilen und kann von ihm jederzeit Auskunft und Bericht verlangen. Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung.
(3) Der Stiftungsrat entscheidet über
die jährlichen und mehrjährigen Arbeits- und Veranstaltungsprogramme,
die Feststellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung,
die Einstellung und Entlassung des Generaldirektors und seines ständigen Vertreters nach den dienstrechtlichen Vorschriften,
die Entlastung des Generaldirektors,
alle nicht nach Artikel 9 dem Generaldirektor obliegenden Geschäfte.
(4) Der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen
die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3,
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
Die Satzung kann weitere Rechtsgeschäfte an die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates binden.