(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.
(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn
der Spielplan vorsieht, dass
die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,
der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oder
Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot)
oder
eine interaktive Teilnahme in Medien, insbesondere im Internet, mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.