§ 11 VT-ID237628 (Brandenburg) — Form und Inhalt der Erlaubnis

Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen:

der Veranstalter sowie im Falle des § 8 Absatz 2 der Dritte,

Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,

der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,

der Spielplan und

die Vertriebsform.

(2) Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.

(3) Die Erlaubnis kann widerruflich erteilt werden; sie ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.