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Art 8 VT-ID237623 (Brandenburg) — Verfahren des Stiftungsrates

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk”

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Der Vorsitzende des Stiftungsrates darf nicht gegen die Mehrheit der Vertreter nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 gewählt werden.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates beruft die Sitzungen bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ein, mindestens aber einmal jährlich. Er vertritt die Stiftung gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Erlaß und die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. In Haushaltsangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung aller Vertreter nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4. Ist ein Vertreter des Stiftungsrates nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 gleichzeitig Bediensteter eines Zuwendungsempfängers der Stiftung, so ist er in Angelegenheiten, die diesen Zuwendungsempfänger unmittelbar betreffen, von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

(4) Abstimmungen können auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Sie bedürfen der Einstimmigkeit.

(5) Die Satzung kann die Bildung eines Ausschusses des Stiftungsrates vorsehen (Stiftungskommission). Seine Aufgaben werden vom Stiftungsrat festgelegt.

(6) Die Satzung kann weiter vorsehen, daß der Direktor in einem bestimmten Umfang über die Vergabe von Haushaltsmitteln entscheidet.

(7) Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil. In der Stiftungskommission führt er den Vorsitz ohne Stimmrecht.

(8) An den Sitzungen des Stiftungsrates können auf Einladung seines Vorsitzenden im Einzelfall auch Gäste teilnehmen.