(1) Die im Eigentum der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stehenden Grundstücke gehen auf die Länder über, in denen sie gelegen sind. Soweit Dritte Rechte an diesen Grundstücken geltend machen, werden die Länder diese Ansprüche in eigener Zuständigkeit prüfen. Diejenigen Grundstücke, die zur Fortführung der in § 4 genannten Aufgaben erforderlich sind, liegen sämtlich in Berlin.
(2) Soweit die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Rechte oder Verpflichtungen an den Grundstücken, Sammlungen und sonstigen Beständen der Barlach-Gedenkstätten in Güstrow hat, gehen diese Rechte und Verpflichtungen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages auf das Land Mecklenburg-Vorpommern über.
(3) Bezüglich der Bestände des Tanzarchivs Leipzig bestimmt der Freistaat Sachsen, wie diese Bestände künftig genutzt werden.