Die Ethikkommission hat die Aufgabe der Prüfung von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach § 5 Absatz 1 PIDV, soweit die Antragsberechtigte beabsichtigt, diese Maßnahme in einem Zentrum durchführen zu lassen, das seinen Sitz in einem der am Abkommen beteiligten Länder hat und das von diesem nach § 3 Absatz 1 PIDV zugelassen worden ist.