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§ 4 VRegV — Benachrichtigung des Bevollmächtigten

Vorsorgeregister-Verordnung

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach Eingang des Eintragungsantrags hat die Bundesnotarkammer einen Bevollmächtigten, der nicht schriftlich in die Speicherung der Daten zu seiner Person eingewilligt hat, schriftlich über die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c, g und Nr. 2 bis 6 gespeicherten Daten zu unterrichten. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.