(1) Diese Rechtsverordnung regelt, wer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist.
(2) Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.
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(1) Diese Rechtsverordnung regelt, wer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist.
(2) Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.