Zuständig für die Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 40 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.
Einzelnorm