(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 1 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schwarzberge“ außer Kraft.
Potsdam, den 17. Dezember 2002
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler