(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 3 über Naturschutzgebiete des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der DDR vom 11. September 1967 für den Bereich des Naturschutzgebietes „Tauersche Eichen“ außer Kraft.
Potsdam, den 6. Dezember 2002
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler