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§ 6 VO-NNMGRUENESBAND (Brandenburg) — Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen

Verordnung zur Festsetzung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Maßgabe der für das Gebiet geltenden Bestimmungen zum Schutz der in § 2 Absatz 3 benannten Teile von Natur und Landschaft sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder einer nachhaltigen Störung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“ oder seiner Bestandteile führen können, verboten. Im Übrigen bleiben alle anderen naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften unberührt.