Die Verbote des § 4 Nummer 12, 19, 24, 29 bis 32 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
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Die Verbote des § 4 Nummer 12, 19, 24, 29 bis 32 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.