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§ 5 VO-ID212854 (Brandenburg) — Zulässige Handlungen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der

Maßgabe, daß

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 8 gelten,

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren

entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei

ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend

auszuschließen;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der

Maßgabe, daß

Höhlenbäume erhalten bleiben,

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie

die Angelfischerei mit der Maßgabe, daß Fanggeräte und

Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen

des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische

Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet

werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß

Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,

daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand

erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche

Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,

keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens

bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig

bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Benehmens bedarf es nicht,

soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die sonstigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten

Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren

Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und

Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit

es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie

nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;

Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in rechtmäßig bestehenden

Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen.

(2) Die in § 4 Abs. 2 dieser Verordnung für das Befahren des

Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht

für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die

zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den

Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte

und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und

Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in

Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach

§ 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.