(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt;
Handlungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 10 ohne die erforderliche
Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50
000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.