(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt oder
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 erforderliche
Genehmigung vornimmt oder
den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 14
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.