§ 2 VO-ID211716 (Brandenburg)

Sechste Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Karten und Pläne, die Bestandteil des Antrages auf

Aufhebung des unter § 1 genannten Baubeschränkungsgebietes sind,

werden gemäß § 107 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns

Einsicht archivmäßig gesichert beim Landesbergamt Brandenburg

niedergelegt.