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§ 17 VO-ID211614 (Brandenburg) — Übertragung der Verantwortlichkeit

Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.