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§ 8 VO-ID211583 (Brandenburg)

Vierte Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Karten und Pläne, die Bestandteil der Anträge

auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung der unter den §§ 1 bis 7

genannten Baubeschränkungsgebiete sind, werden gemäß § 107

Abs. 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns Einsicht archivmäßig

gesichert beim Oberbergamt des Landes Brandenburg niedergelegt.