Unterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maßgabe
des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1994 um 20 vom Hundert erhöht werden.
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Unterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maßgabe
des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1994 um 20 vom Hundert erhöht werden.