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§ 2 VO-ID211465 (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten in Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nr. 5 der

Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im

Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung oder

nach dieser Verordnung zugelassene Waren feilhält. Die Ordnungswidrigkeit

kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden.