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§ 1 VO-AUFHBAUBESCHR_2016 (Brandenburg) — Aufhebung Baubeschränkungsgebiet

Siebente Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das im Landkreis Märkisch-Oderland gelegene und in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Baubeschränkungsgebiet „Sandlagerstätte Wildermann“ wird aufgehoben.

(2) Die Karten und Pläne, die Bestandteil der Aufhebung des unter § 1 genannten Baubeschränkungsgebietes sind, werden gemäß § 107 Absatz 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe niedergelegt.

Einzelnorm