§ 127 VGG — Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle

Verwertungsgesellschaftengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.