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§ 20 VEVVBbg (Brandenburg) — Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Volksentscheidsverfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben im Anschluß an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift anderen als den in § 21 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden.