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§ 17 VEVVBbg (Brandenburg) — Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Volksentscheidsverfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unmittelbar nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand ohne Unterbrechung das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Er stellt fest

die Zahl der stimmberechtigten Personen,

die Zahl der abstimmenden Personen,

die Zahl der gültigen Stimmen,

die Zahl der ungültigen Stimmen,

die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und

die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.

(2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann insbesondere in den Fällen des § 44 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes sowie der Artikel 78 Abs. 3, 115 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.