(1) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (§ 9 Absatz 2 Nummer 1) ist er in den von der Archivschule festgesetzten Zeiten zu nehmen.
(2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderem Anlass werden bis zu insgesamt sechs Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Ausbildungsarchiv.