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§ 19 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Mündliche Prüfung

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitz lädt zur mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch ein.

(2) Die Prüfung umfasst die in der Anlage 3 aufgeführten Prüfungsfächer. Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass die oder der Auszubildende in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Personen in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden. Für jede Person soll die Prüfungsdauer je Prüfungsfach 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der in § 22 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Gesamtnote errechnet sich aus den Punktzahlen der fünf Prüfungsfächer.

(5) Der Vorsitz kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.