(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt das Landesprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. § 7 Absatz 2 ist zu beachten. Auf Vorschlag des Landesprüfungsamtes bestimmt die Einstellungsbehörde, für welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert wird.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen (§ 21 Absatz 1 Satz 3).