nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 UmwRG — Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.