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§ 214 UmwG 1995 — Möglichkeit des Formwechsels

Umwandlungsgesetz

Historische Fassung: Stand 07.03.2023 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

(2) Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart haben.