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§ 1 UmstRückstGDV — Versorgungsverpflichtungen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Versorgungsverpflichtungen im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1960 sind Verpflichtungen

1.
zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Übergangsgehältern, Übergangsbezügen, Unterhaltsbeiträgen und Beihilfen;
2.
zur Erstattung von Versorgungsbezügen nach § 42 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes);
3.
zur Gewährung von Entlassungsgeld;
4.
zur Erstattung von Leistungen nach § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes.