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§ 1 UmstRückstG

Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1296) nach Maßgabe der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Rückstellungen in ihrer Umstellungsrechnung bilden.

(2) Berliner Altbanken dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) Rückstellungen in ihrer Altbankenrechnung bilden.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 zu bildenden Rückstellungen haben keine Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz. Für die Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals bleiben sie außer Ansatz.