(1) Für Verpflichtungen
die ein Geldinstitut auf Grund der §§ 63, 82 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes zu zahlen hat, darf eine Rückstellung gemäß § 18 gebildet werden.
(2) Der Berechnung der Rückstellung sind zugrunde zu legen
(3) Die nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 berechnete Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Entlassungsgelder sind vom Tage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der Abzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich 3 vom Hundert zugrunde zu legen.
(4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 der 1. Oktober 1951.