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§ 2 UmlG (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit

Umlagegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe des Umlagesatzes und der zu erhebende Mindestbetrag der Umlage werden für die Landwirtschaftskammer entsprechend der Beschlüsse nach § 1 Absatz 2 durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(2) Abweichend von dem Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nach § 1 Absatz 2 kann das Ministerium nach nochmaliger Anhörung der Landwirtschaftskammer im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags die Höhe des Umlagesatzes durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse die Gefahr besteht, dass

a) das Umlageaufkommen nicht ausreicht, um die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem Umfange zu erfüllen, in dem die Aufgaben von ihr übernommen worden sind, oder

b) das Umlageaufkommen in unangemessener Weise den Betrag übersteigt, der zur Erfüllung der Aufgaben genügt.

(3) Das Ministerium kann eine von dem Beschluss der Hauptversammlung abweichende Festsetzung der Höhe des Umlagesatzes nicht mit der Gefahr der Unzulänglichkeit des Umlageaufkommens begründen, wenn es der Landwirtschaftskammer neue Aufgaben übertragen hat, ohne dass die Deckung der dadurch entstehenden Mehrkosten geregelt ist. Das gleiche gilt, wenn die Summe der Staatszuschüsse so stark vermindert wird, dass infolge der Verminderung wesentliche, der Landwirtschaftskammer obliegende Aufgaben nicht erfüllt werden können.

(4) Kommt ein Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nicht rechtzeitig zustande, so kann dieser durch das Ministerium im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Das Umlageaufkommen darf dabei die Höhe nicht überschreiten, die unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse notwendig ist, damit die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem von ihr übernommenen Umfang erfüllt werden können.