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§ 7a UhVorschG — Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit

Unterhaltsvorschussgesetz

Außer Kraft: § 7a ist seit 01.01.2025 nicht mehr im UhVorschG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt.