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Art 59 UZK — Geltungsbereich

UZK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung

a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e,

b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und

c) sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.