Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271,
b) die Änderung der summarischen Ausganganmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1,
c) die Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.