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Art 268 UZK — Übertragung von Durchführungsbefugnissen

UZK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den Ausgang nach Artikel 267.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.