Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Artikel 162,
b) für die Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.