Die in Artikel 166 genannte Koordinierungszollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem ein Vergehen oder eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem ATA-Versandvorgang begangen wurde, setzt den Inhaber des Carnet ATA und den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit des Carnet von dem Vergehen oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.