Ist es nicht möglich die zuständige Zollbehörde nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex oder Artikel 12 dieser Verordnung zu bestimmen, wird der Antrag den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgelegt, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und bei der Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind.