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Art 137 UZK-DA — Mündliche Ausfuhranmeldung (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;

b) Waren zu kommerziellen Zwecken, sofern sie einen Wert von 1 000 EUR bzw. eine Eigenmasse von 1 000 kg nicht überschreiten;

c) Beförderungsmittel, die im Zollgebiet der Union zugelassen sind und wiedereingeführt werden sollen, sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge;

d) Haustiere, die anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland ausgeführt werden und gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;

e) Erzeugnisse, die von Landwirten in Betrieben in der Union erwirtschaftet werden und gemäß den Artikeln 116, 117 und 118 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;

f) Saatgut, das von Landwirten zur Verwendung in Betrieben in Drittländern ausgeführt wird und gemäß den Artikeln 119 und 120 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit ist;

g) Futtermittel, die für Tiere während der Ausfuhr mitgeführt werden und gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind.

(2) Zollanmeldungen zur Ausfuhr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, wenn die Waren wiedereingeführt werden sollen.