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Art 113a UZK-DA — Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen (Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.

(2) Wenn der Postbetreiber die erforderlichen Angaben für die summarische Eingangsanmeldung von unter der Verantwortung eines Postbetreiber beförderten Waren einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über das in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, muss entweder der empfangende Postbetreiber — falls die Waren in die Union versandt werden — oder der Postbetreiber des Mitgliedstaats des ersten Eingangs — falls die Waren durch die Union verbracht werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.

(3) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, der Expressbeförderer diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.

(4) Wenn der Drittlandpostbetreiber die erforderlichen Angaben für die summarische Eingangsanmeldung von unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderten Waren einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über das in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, muss der Drittlandpostbetreiber im Versendungsland — falls die Waren in der Union umgeladen werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.