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§ 13 UVPG — Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.